Eine Anhörungsrüge ist nicht gegen gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen, die nicht selbstständig anfechtbar sind, zulässig, sondern nur nur diejenigen Entscheidungen, die ein Ersuchen um gerichtliche Entscheidung rechtskräftig beschieden haben, so das Bundesarbeitsgericht (Beschluß vom 14.2.2007, 5 AZA 15/06 (B), Volltext). Damit sind auch unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit einer Anhörungsrüge nicht zugänglich, so das Bundesarbeitsgericht. Allerdings ist, wie der Fall des Konkurrentenrechtsstreits zweier Richter in Thüringen zeigt, eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts auch kurzfristig möglich, wenn ein Befangenheitsantrag gar nicht entschieden wird (JuracityBlog berichtete).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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