Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit seinem Grundsatzbeschluss vom 27.11.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 3 Ss 219/05) entschieden, dass ein mit Telefonfunktion ausgestatteter Palm-Organizer einem Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO gleichzustellen ist. Nach dieser Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO ist einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
In dem zu entscheidenen Fall war der Betroffene während der Fahrt mit einem Palm-Organizer in der Hand von einer Polizeistreife beobachtet worden. Für diesen Verkehrsverstoß erhielt der Betroffene einen Bußgeldbescheid über 40 €.
Da der Betroffene gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt hat, musste sich das Amtsgericht Mannheim mit der Nutzung eines Palm-Organizers im Strassenverkehr beschäftigen. Mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 30.06.2005 wurde der Betroffene freigesprochen, da nach Ansicht des Amtsgericht Mannheim die Benutzung eines Palm-Organizers im Strassenverkehr nicht unter den Vorwurf des § 23 Abs. 1a StVO falle.
Dieser Auffassung hat sich der 3. Bußgeldsenat des OLG Karlsruhe nicht angeschlossen. Er hat vielmehr ausgeführt, dass es sich auch bei einem mit Telefonfunktion und Funkkarte versehenen Palm-Organizer um ein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO handele.
Der Palm-Organizer sei nach seiner Ausstattung und seinem Zweck auch zum Führen von Telefonaten bestimmt. Daran ändere nichts, dass der Palm auch über weitere zusätzliche Funktionen verfüge. Der Umstand, dass der Betroffene lediglich seinen Datenspeicher bei deaktivierter Karte abgefragt habe, lasse den Verstoß nicht entfallen. Schließlich sei der Palm wegen der Mobilfunkkarte auch als Telefon nutzbar gewesen.
Der Betroffene habe auch das Merkmal „Benutzung eines Mobiltelefons“ erfüllt. Dieses Merkmal könne nicht nur dann angenommen werden, wenn der Betroffene tatsächlich telefoniere, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen.
Folgerichtig hat der 3. Bußgeldsenat den Freispruch aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Mannheim zu einer erneuten Verhandlung unter Beachtung der Ausführungen des OLG Karlsruhe zurückverwiesen.
Nach dieser Entscheidung gilt zukünftig: Auch das Nutzen eines Organizers während der Autofahrt kann verboten sein, wenn der Organizer auch eine Telefonfunktion enthält und die Möglichkeit des Telefonierens besteht.
Quelle: Presseerklärung des OLG Karlsruhe vom 04.12.2006
Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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