Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 05.04.2006 (AZ.: VIII ZR 178/05) hat der Bundesgerichtshof erneut die Rechte der Mieter gestärkt.

In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Thematik hat der BGH entschieden, dass ein Mieter von der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen befreit ist, wenn der Mietvertrag einen starren Fristenplan enthält. Diese starre Regelung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung führt nach Ansicht des BGH zu einer unangemessen Benachteiligung des Mieters und ist somit gemäß § 307 BGB unwirksam.

Darüber hinaus hat der Senat auch die in vielen Mietverträgen enthaltene zusätzliche Klausel, die eine quotenmäßige Kostenübernahme des Mieters bei vorzeitigen Auszug (also vor dem zeitlichen Eintritt des starren Fristenplanes) vorsieht, für unwirksam erklärt. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die starre Fristenregelung mit der Regelung über die anteilige Kostenübernahme bei vorzeitigem Auszug zusammenhänge. Dieser enge Zusammenhang spiegele sich beispielsweise darin wieder, dass die quotenmäßige Abgeltungsklausel auf die starre Fristenregelung verweise und in beiden Regelungen auch weitgehend identische Begriffe („Schönheitsreparaturen“ oder „Renovierung“) verwendet würden. Die quotenmäßige Abgeltungsklausel müsse somit auch das Schicksal der Unwirksamkeit der Fristenregelung teilen.

Bei der Frage, ob ein Mieter zu der Durchführung von Renovierungsarbeiten verpflichtet ist, kommt es somit nicht auf eine im Mietvertrag enthaltenen starren Fristenplan oder eine Regelung zur quotenmäßigen Kostenübernahme an. Entscheidend ist – und dies hat der BGH klargestellt – der tasächliche Renovierungsbedarf der Wohnung.

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.04.2006

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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