Eine Rechnung an eine Patientin vom 14.09.2004 über € 543,00 endete mit dem Hinweis, dass der Rechnungsbetrag bitte bis zum 05.10.2004 anzuweisen sei. Als keine Zahlung erfolgte, mahnte die Rechnungsstellerin. Die Rechnungsempfängerin war derweil umgezogen. Sie hatte einen Nachsendeantrag gestellt. Die Mahnungen wurden jedoch an die alte Anschrift geschickt, die fehlerhaft bezeichnet war. Der Zugang der Mahnungen blieb streitig. Da keine Zahlung

erfolgte, wurde ein Rechtsanwalt beauftragt. Dieser verlangte den Rechnungsbetrag, die Zinsen und den Ersatz der Kosten seiner Beauftragung. Die Patienten zahlte jedoch nur die Hauptforderung. Also wurden Zinsen und Anwaltskosten eingeklagt. Die Klage blieb erfolglos, so dass sich der BGH (Az.: III ZR 91/07) mit der Frage zu befassen hatte, ob die Klage begründet sei.

Nein, urteilte der BGH, die Anwaltskosten müssen nicht übernommen werden.

Der Leitsatz lautet:

Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels
durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des
Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht
zu begründen.

Der Verbraucher ist nach Auffassung des BGH also stets durch eine Mahnung in Verzug zu setzen. Da die Patientin die Mahnungen nicht erhalten haben will, geschah dies erst durch das Anwaltsschreiben. Dann war dieses Schreiben aber erst verzugsbegründend. Die Kosten können daher nicht verlangt werden.

Der BGH sieht es aber als zulässig an, eine bedingte Mahnung mit einer Rechnung zu verbinden. Dann müssen aber die Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB erfüllt sein. Daran fehlte es vorliegend.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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