so der Bundesgerichtshof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil, auch wenn die Daten auf dem privaten PC lagern:

Eine Liste mit Kundendaten kann unabhängig davon, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt, ein Geschäftsgeheimnis i.S. von § 17 Abs. 1 UWG darstellen.

Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen – etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC – aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 119/00, GRUR 2003, 453 = WRP 2003, 642 – Verwertung von Kundenlisten).

so der BGH in seinem Urteil vom 27.04. 2006 – I ZR 126/03 (zum Volltext)

Daneben ist die Mitnahme von Kundendaten beim Jobwechsel oder auch der Verkauf regelmässig auch strafbar, wie sich aus § 17 UWG und dem BDSG ergibt.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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