Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat ausweislich seiner Pressemitteilung vom 27.12.2006 in über 25 Entscheidungen kinderreichen Beamten der Telekom, der Post, des Bundeseisenbahnvermögens und der Bundesrepublik rückwirkend eine höhere Alimentation zugesprochen, sofern sie mehr als zwei Kinder haben und eine Erhöhung der Bezüge in der Vergangenheit beantragt hatte. Das VG teilt mit, daß derzeit noch über 80 weitere gleichgelagerte Fälle anhängig sind.

Hintergrund der Entscheidungen (z.B. 5 K 1116/04, 5 K 415/05, 5 K 1450/05) ist, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits in den siebziger Jahren dem Gesetzgeber den Auftrag erteilt hatte, die Bezüge kinderreicher Beamter anzupassen und dabei zugrunde zu legen, daß das Existenzminimum von Beamtenkindern aus den sog. familienbezogenen Gehaltsbestandteilen gesichert werden können muss. Das BVerfG ermittelte dabei in einer Vergleichsberechnung zwischen den für dritte und weitere Kinder gezahlten Familienzuschlägen und dem um 15 % erhöhten Sozialhilfesatz den Anspruch auf Nachzahlung.

Da der Gesetzgeber bis 1998 untätig blieb, traf das BVerfG im Beschluß 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – eine die Vollstreckungsanordnung, wonach den Beamten ein Anspruch auf die Mindestalimentation auch dann zugesprochen wurde, wenn der Gesetzgeber die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage nicht bis zum 31.12.1999 mit der Verfassung in Einklang bringt. In der Vollstreckunsanordnung wurde den Fachgerichten nach § 35 BVerfGG die Vollstreckung übertragen.

Das VG Arnsberg hat diesen Auftrag nunmehr umgesetzt und darauf hingewiesen, daß es nachvollziehbare Erklärung dafür, warum die Rechtslage bis heute nicht der Rechtsprechung des BVerfG angepaßt worden ist, nicht ersichtlich ist. Deutliche Kritik wurde auch an einem Erlaß des Bundesinnenministeriums geübt. Dieser sah vor, daß keines der anhängigen Verfahren kostengünstig durch Vergleich beendet werden darf und daß entgegen den prozessualen Mitwirkungspflichten zu Gunsten der Kläger auch keine Berechnung etwaiger Ansprüche der Beamten vorgenommen werden sollten.

Allerdings darf jetzt nicht jeder Beamte auf hohe Nachzahlungen hoffen: Eine Vielzahl von Verwaltungsgerichten ist der Auffassung, daß nur die Beamten Anspruch auf Nachzahlung haben, die ihre Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah geltend gemacht haben. Das soll nur dann der Fall sein, wenn Nachzahlungsansprüche durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht worden sind. Das VG Göttingen hatte mit dieser Begründung jüngst in seiner Entscheidung vom 12.12.2006 – 3 A 308/05 – die Klage eines Beamten noch zurückgewiesen.

Fundstellen:

Pressemitteilung VG Arnsberg vom 27.12.2006
Urteil des VG Göttingen vom 12.12.2006 – 3 A 308/05 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser


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