so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.08.2006 Aktenzeichen 2 Sa 401/06).

Die Parteien stritten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und um Entgeltansprüche. Die Klägerin war als Raumpflegerin tätig.

„Die Klägerin ist Empfängerin von Arbeitslosengeld II. Mit Arbeitsplatzvorschlag der A. Landkreis B-Stadt (im Folgenden: A.) vom 07.04.2005 wurde der Klägerin die Tätigkeit zur Unterstützung der Raumpflegerin in der Grundschule der zur Beklagten gehörenden Ortsgemeinde Lu. vorgeschlagen. Die Aufgaben bestanden in den üblichen Arbeiten einer Raumpflegerin. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 20 Stunden und die Tätigkeit war befristet bis zum Jahresende 2005. Hierfür erhielt die Klägerin eine zusätzliche Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro pro Stunde. Unter dem 12.04.2005 schlossen die Klägerin und die A. eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung. Bestandteil dieser Eingliederungsvereinbarung war eine Rechtsfolgenbelehrung, die insbesondere Sanktionen für die Klägerin im Falle von Verletzungen gegen die Eingliederungsvereinbarung vorsah. Ab August wurde die Klägerin dann aufgrund eines neuen Arbeitsplatzvorschlages der A. in der Grundsschule der Ortsgemeinde A-Stadt eingesetzt.

Haushaltsmäßig sind in Lu. vier Raumpflegerinnen als Teilzeitkräfte und in der Grundschule in A-Stadt drei Raumpflegerinnen in Teilzeit beschäftigt.

Eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien besteht nicht. Nach Zuweisung der Klägerin durch die A. wurde die Klägerin von der Beklagten in die zu verrichtenden Arbeiten mündlich eingewiesen. In der Folgezeit verrichtete die Klägerin bei der Beklagten solche Arbeiten, die im Arbeitsstellenvorschlag genannt waren.

Die Klägerin ist der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 SGB II lägen nicht vor.“

(…)

„Ob die Ein-Euro-Jobber nach einer Eingliederung in den Dienstbetrieb als arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG einzustufen sind (so Schulze, NZA 2005, 1332) kann vorliegend auch dahingestellt bleiben. Sie gelten damit zwar als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Das hat aber nicht zur Folge, dass darüber hinausgehend sämtliche arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf sie Anwendung finden. Dies verbietet gerade § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB II, der ausdrücklich insoweit erwähnt, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz, das Bundesurlaubsgesetz und das Haftungsprivileg von Arbeitnehmern im Verhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftiger entsprechend anzuwenden sind. Insbesondere kann sich die Klägerin wegen fehlender Arbeitnehmereigenschaft nicht auf die Bestimmungen von § 14 TzBfG berufen, genauso wenig wie sie eine übliche Vergütung im Sinne von § 612 BGB verlangen kann, weil § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II insoweit eine Spezialregelung enthält, dass dem Hilfebedürftigen zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine „angemessene“ Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen ist. Die Klägerin erhielt im Streitfalle eine solche Entschädigung in Höhe von 1,25 € pro geleisteter Arbeitsstunde, was rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Selbst wenn vorliegend § 14 TzBfG Anwendung fände, so wäre die Befristung für die Zeit vom 13.04. bis zum 31.12.2005 durch einen sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gedeckt.“

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, so dass in 2007 mit einer verbindlichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu rechnen ist. Juracityblog hatte bereits zu den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Hinblick auf die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der Einstellung durch den Personalrat berichtet (JuracityBlog berichtete).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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