In letzter Zeit häufen sich die Urteile, die sich mit der Steuerberaterhaftung befassen. Mag damit zusammenhängen, dass die Steuergesetze immer komplizierter und der Gesetzgeber immer spontaner, d.h. für den normalen Steuerberater unvorhersehbar agiert. Wie der Fachverlag Deubner in seinem aktuellen Newsletter hinweist, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.08.06 – Aktenzeichen I – 23 U 42/06) sich aktuell mit der Steuerberaterhaftung und den Sorgfaltspflichten des Steuerberaters befasst. Die Beklagte, eine Steuerberaterin, hatte eine von dem Mandanten gestellte Frage in einem Auskunftsschreiben falsch beantwortet. Das Oberlandesgericht verurteilte die Steuerberaterin deswegen zu Schadensersatz.

Vor kurzem hatte der BGH einen Steuerberater zum Schadensersatz für eine fehlerhafte Auskunft im Rahmen eines Wertpapierkaufs verurteilt (BGH, Urteil vom 18.01.2007 – Aktenzeichen IX ZR 122/04, Volltext). Dass auch die Zusammenarbeit von Rechtsanwalt und Steuerberater nicht ohne Risiken ist, zeigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sekundärhaftung des Anwalts (BGH vom 13.4.2006 – Aktenzeichen IX ZR 208/02, Volltext). Nach dem Gebot des sichersten Weges kann ein Steuerberater zudem gehalten sein, seinem Mandanten den Weg einer verbindlichen Auskunft des Finanzamtes zu empfehlen (BGH vom vom 8.2.2007 – Aktenzeichen IX ZR 188/05, Volltext).

Man kann nur hoffen, dass sich auch bei den Steuerberatern ein Prozess in Gang setzt wie bei den Anwälten – hin zu einer stärkeren Spezialisierung oder Zusammenarbeit mit entsprechenden Spezialisten. Häufig aber werden Steuerberater als Rundumversorger ihrer Mandanten auch als “Gesellschaftsrechtler” oder “Arbeitsrechtler” in der Vertragsgestaltung tätig. Mit erheblichen Risiken, wie sich immer häufiger zeigt.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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