Das OLG Stuttgart (Aktenzeichen 15 UF 4/06) hat entschieden, dass der leiblichen Mutter, die bereits die Einwilligung zur Adoption ihres Kindes erteilt hat, kein Umgangsrecht zusteht.Das Gericht stellte fest, dass das Umgangsrecht nach der gesetzlichen Regelung nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht ist. Jedoch stelle diese gesetzliche Regelung auf die Elternverantwortung ab. Die Kindesmutter, die ihr Kind zur Adoption freigegeben hat, so meinten die Richter, trage keine Elternverantwortung mehr.

Zudem bewirke die Adoption, dass die Adoptierenden die rechtlichen Eltern des Kindes werden. Neben diesen könne die biologische Mutter nicht Trägern des Elternrechts sein.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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