Das OLG Hamm (Aktenzeichen 6 WF 302/05) hat entschieden, dass die Kosten für Klassenfahrten und Nachhilfeunterricht regelmäßig kein Sonderbedarf sind. Diese Kosten müssen daher in der Regel nicht zusätzlich zu dem laufenden Unterhalt gezahlt werden.
Sonderbedarf sind Kosten, die verhältnismäßig hoch sind und unvorhergesehen anfallen. Das OLG Hamm war der Ansicht, dass Kosten für eine Klassenfahrt und Nachhilfeunterricht in der Regel nicht unvorhergesehen anfallen. Vorhersehbare Kosten für Nachhilfeunterricht können aber, wenn sie über einen längeren Zeitraum anfallen und das übliche Maß übersteigen, unterhaltsrechtlich als Mehrbedarf geltend gemacht werden. Der Mehrbedarf ist zusätzlich zu dem laufenden Elementarunterhalt zu zahlen.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser