Die auch vor dem Hintergrund der „Totenschädel-Photos“ deutscher Bundeswehrkräfte in Afghanistan aktuelle Entscheidung des VG Berlin verdeutlicht vor allem eines: bei größeren Einheiten der Vollzugskräfte gibt es auch dann keinen Persil-Schein für undemokratisches oder unsittliches Verhalten, wenn der Vorgesetze oder Kameraden das Verhalten kannten oder es allgemein in der Einheit nicht unüblich war. Die 7. Kammer der Verwaltungsgerichts Berlin hat in ihrem Beschluß vom 25. Oktober 2006 – VG 7 A 79.06 – einen Antrag eines Bundespolizisten auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen seine fristlose Entlassung abgelehnt.

Der Beamte stand als Probebeamter im Dienst der Bundespolizei und besuchte 2004 eine Fortbildungsveranstaltung. Andere Lehrgangsteilnehmer beschwerten sich über das provozierende Erscheinungsbild und Auftreten der Mitglieder der Einheit des Antragstellers, welches sie mit dem von Teilnehmern auf rechtsgerichteten Umzügen und Veranstaltungen beschrieben. Ermittlungen ergaben, daß der Beamte auch CDs mit Aufnahmen des sog. „Radio Wolfsschanze“ besaß, wie die anderen Mitglieder seiner Einheit seinem Schlagstock einen nordischen Götternamen verlieh und ein T-Shirt mit der Aufschrift „Polizei“, seiner Einheitsbezeichnung und gekreuzten Schlagstöcken auf einem zähnefletschenden Hundekopf trug. Letzteres geschah in Kenntnis von Vorgesetzten. Außerdem wurde ermittelt, daß der Antragsteller eine Kollegin wiederholt verbal sexuell belästigt hatte.

Der Dienstherr entließ den Beamten darauf hin fristlos. Nachdem der Beamte hiergegen Widerspruch einlegte, beantragte er außerdem vor dem VG Berlin Eilrechtschutz.

Das VG Berlin lehnte diesen Antrag nun ab. Rechtsgrundlage für die fristlose Entlassung eines Probebeamten kann § 31 Absatz 1 Ziffer 1 i.V.m. Absatz 4 BBG sein. Hiernach kann ein Probebeamter ohne Einhaltung einer Frist sofort aus dem Dienst entfernt werden, wenn ihm ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, nachgewiesen werden kann. Die Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 BDG stellt einer der schärferen Maßnahmen auf der Klaviatur der Disziplinarmaßnahmen dar, weil den aktiven Beamten insoweit nur noch die Zurückstufung nach § 9 BBG und die Entfernung aus dem Dienst gemäß § 10 BDG härter treffen können.

Das VG Berlin verwies darauf, daß das Verhalten des Antragstellers nach summarischer Prüfung ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstelle, dem mit der sofortigen Entlassung aus dem Dienst Rechnung getragen werden könne. Es sei der Bundespolizei auch auch nicht bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren zuzumuten, den Antragsteller weiter in Dienst zu nehmen. Es verschaffe dem Antragsteller auch keine Entlastung, daß ein Teil seiner Verfehlungen von Vorgesetzten geduldet worden war und erst aufgrund Beschwerden Dritter eine Sanktion erfahren habe. Seine Behauptung, er habe den rechtsradikalen Inhalt der bei ihm sichergestellten CDs nicht gekannt, sei nicht glaubhaft.

Fundstelle: Beschluss des VG Berlin vom 25. Oktober 2006 – VG 7 A 79.06 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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