Das VG Braunschweig distanziert sich in seinem Urteil vom 01.02.2007 – 7 A 33/06 – deutlich von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, welcher im Falle einer Verletzung eines Beamten beim die Teilnahme am Dienstsport grundsätzlich als wesentliche Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinne bewertet, solange keine anderweitigen Erkenntnisse über eine mögliche Vorschädigung oder eine alternative Ursache vorliegen.

Ein Bundespolizist erlitt beim Dienstsport bei einem Antritt ohne Einwirkung des Gegners einen Achillessehnenriss rechts. Das im Rahmen der histologischen Untersuchung entnommene Gewebe bot keinen Aufschluß über eine etwaige Vorschädigung. Nachdem der Beamte den Vorfall als Dienstunfall meldete, kam der Ärztliche Dienst zu der Annahme, daß der vom Beamten mitgeteilte Verlauf des Geschehens, das zum Schadenseintritt führte, eine übliche physiologische Belastung der Achillessehne darstellte und damit eine unphysiologische, speziell dienstbezogene Belastung als Schadensursache nicht angenommen werden könne.

Der Dienstherr verweigerte daher die Anerkennung eines Dienstunfalls. Die Verletzung sei ohne äußere Einwirkung entstanden. Sie sei nur bei der Gelegenheit der Ausübung des Dienstsports eingetreten und hätte vermutlich auch bei anderen alltäglichen Aktivitäten auftreten können.

Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger darauf, daß kein Vorschaden an der Sehne bekannt gewesen sei und daher auch die Annahme, daß die Verletzung auch bei anderen Aktivitäten aufgetreten wäre, durch nichts belegt sei. Der Dienstsport sei deswegen keine Gelegenheitsursache, sondern allein ursächlich für die Verletzung. Nachdem auch sein Widerspruch zurückgewiesen wurde, erhob der Beamte Klage auf Anerkennung des Geschehens als Dienstunfall.

Das VG Braunschweig wies die Klage ab. Die Legaldefintion des Dienstunfalls in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG setzt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis voraus, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dies über eine natürliche Betrachtungsweise zu prüfen. In diesem Zusammenhang sei maßgeblich, ob eine von mehreren Ursachen überwiegend den eingetretenen Schaden herbeigeführt hat, die einen deutlichen dienstlichen Bezug aufweist. Bloße Gelegenheitsursachen, also Umstände, die in keinem oder rein zufälligem Bezug zum Dienst stehen – etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden – scheiden als Ursachen eines Dienstunfalles in der Regel aus.

Achillessehnenrisse könnten sich zwar auch ohne Vorschädigung ereignen. Nach medizinsichen Erkenntnissen treten aber durchaus schon ab einem Alter von 25 Jahren Verschleißerscheinugen an der Achillessehne auf und eine Vorschädigung sei die häufigste Ursache eine solchen Verletzung. Nur weil der Verletzte vor dem Schadenseintritt nicht unter Schnerzen an der Achillessehne litt, sei es keineswegs ausgeschlossen, daß diese nicht schon vorgeschädigt war. Da aber im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten, sei es dem Kläger nicht gelungen für das Vorliegen eines Dienstunfalls den vollen Beweis zu erbringen. Lasse sich der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Ereignis im Dienst und dem Eintritt des Körperschadens nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegen, dann verbleibe die materielle Beweislast hierfür beim Beamten.

Fundstelle: Urteil des VG Braunschweig vom 01.02.2007 – 7 A 33/06 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser


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