Dies hat das Hessische Finanzgericht in Kassel (Az.: 11 K 1844/05) entschieden. Danach sind einer Steuerbefreiung enge Grenzen gezogen worden. Das Gericht entschied, dass es nach dem Gesetz nicht darauf ankäme, ob ein Arbeitnehmer den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz tatsächlich nutze. Entscheidend sei allein die Frage, ob der Arbeitnehmer dies tatsächlich könne.

Wie szon.de unter Berufung auf dpa berichtet, war das Gericht auch im nachfolgend geschilderten Fall zu einer Ausnahme nicht bereit. Arbeitnehmer müssen, wenn sie ihren Dienstwagen auch privat nutzen, monatlich ein Prozent des Listenpreises versteuern. Hinzu kommen noch einmal 0,03 Prozent je Kilometer, wenn sie das Auto auch für Fahrten zur Arbeit nutzen können. Ein Frankfurter Angestellter hatte geklagt, weil er den Wagen zwar privat nutze, zum Dienst aber ausschließlich mit der Bahn fahre. Deshalb müsse er die Steuer von mehreren Tausend Euro im Jahr nicht zahlen. Das ließen die Richter nicht gelten: Allein die Vorlage der auf den Kläger ausgestellten Jahreskarte der Bahn rechtfertige nicht eine Befreiung. Ein Fahrtenbuch, dem man die Nutzung des Wagens entnehmen könne, habe der Mann aber nicht geführt.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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