Der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 110/06) hatte sich in der letzten Woche mal wieder mit der Beweislastregel des § 476 BGB zu befassen. Die Norm stellt die Vermutung auf, dass ein Mangel, der sich in den ersten sechs Monaten nach Übergabe zeigt, bereits bei Übergabe vorhanden oder angelegt war. Die Vorinstanzen hatten die Klage einer Katzenkäuferin abgewiesen. Die Katze war im August 2002 verkauft und im Oktober 2002 an die Klägerin übergeben worden. Ende Oktober 2002 zeigte sich bei dem Tier eine Pilzerkrankung. Die Klägerin begehrte Schadenersatz für die Behandlung dieser und weiterer ihrer Katzen, die sich angesteckt haben sollten.

Ob die Katze bereits zur Zeit der Übergabe infiziert war, konnte nicht abgeklärt werden; die Inkubationszeit beträgt nach einem eingeholten Sachverständigengutachten eine Woche bishin zu anderthalb Jahren. Amts- und Landgericht vermochten ihr nicht zu helfen und wiesen die Klagen ab. Sie hielten der Klägerin im wesentlichen entgegen, dass sie für die Tatsache, dass die Katze schon bei Übergabe krank gewesen sei, beweisfällig geblieben sei. Die Gerichte verwehrten der Klägerin die Berufung auf die Beweislastregel des § 476 BGB. Nach Auffassung der Vordergerichte sei es allein Zweck der Norm, das Ungleichgewicht zwischen Verkäufer und Käufer hinsichtlich der Kenntnis der Wareneigenschaften auszugleichen. Könne aber der Verkäufer den Mangel auch bei nachhaltiger Untersuchung nicht erkennen, bestehe kein Grund den Käufer durch die Beweislastumkehr zu schützen. Vorliegend war die Ansteckung allen Beteiligten nicht bekannt gewesen.

Dem ist der BGH nicht gefolgt: Es hat entschieden, dass die Beweislastumkehr in entsprechenden Fällen nicht ausgeschlossen ist. Andernfalls können sich Verkäufer auch bei originalverpackter Ware stets auf diese Rechtsposition zurückziehen und der Schutz der Käufer liefe weitestgehend leer.

Da der Schutz des § 476 BGB aber nur im Verhältnis Verbraucher und Unternehmer gilt, musste die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Es war hier nicht festgestellt worden, ob die Käuferin Verbraucherin war. Hierfür trägt nach den Ausführungen des BGH die Käuferin allerdings auch die Darlegungs- und Beweislast.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwälte und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 11.07.2007

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