Wer auf einer Reiseveranstaltung einen Zusatzausflug am Reiseort nachbucht, kann unter Umständen den Reiseveranstalter in die Haftung nehmen. Dies geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des BGH (Az.: X ZR 61/06) hervor. Die Kläger hatten
eine Reise bei der Beklagten nach Ägypten gebucht. Vor Ort wurden im Reiseprospekt zahlreiche Ausflüge beworben. Der Veranstalter hatte hierzu angemerkt, dass dieses Fremdleistungen wären und er lediglich als Vermittler auftrete. Vor Ort fand sich in einer Reisemappe des Veranstalters dann Werbung für einen Ausflug nach Kairo. Die Werbung war mit dem Logo des Veranstalters versehen und enthielt den auffällig gedruckten Hinweis, der Ausflug sei nur über den Veranstalter buchbar. Am Ende war allerdings in wesentlich kleinerer Schrift darauf hingewiesen worden, dass der Veranstalter nur als Vermittler auftrete und keine Verantwortung trage.
Die Kläger buchten diesen Ausflug bei der örtlichen Vertretung des Veranstalters. Auf der Rückfahrt kam es zum einem Unfall mit zwei Toten. Die Kläger wurden verletzt. Der Unfall war vom Busfahrer des örtlichen Unternehmens verschuldet worden. Die Kläger haben Schmerzensgeld, Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden und Erstattung des Preises für den Ausflug nach Kairo verlangt.
Die Gerichte sind dem gefolgt; der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen nun bestätigt. Der Veranstalter ist nur dann von der Haftung zu befreien, wenn er ganz klar als Vermittler einer Fremdleistung auftritt. Hier hatte der Veranstalter die Fahrt jedoch so beworben, dass sie als seine Leistung von den Reisenden veranstanden werden konnte.
Und allein auf das Verständnis der Reisenden kommt es an, urteilte der BGH.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht