Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 36/06) hat Unfallgeschädigte verpflichtet, statt eines Unfallersatztarifes einen günstigeren Normaltarif für einen Mietwagen zu wählen. Auf das Urteil hat der Auto- und Reiseclub Deutschland hingewiesen.

Wie Autoservicepraxis.de berichtet, hat der BGH im konkreten Fall einem Geschädigten die vollen Mietwagenkosten verweigert. Der Mann hatte während der Reparatur ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif angemietet. Die Haftpflichtversicherung hatte ihn jedoch auf einen günstigeren Normaltarif hingewiesen. Nur diesen hat die Versicherung dann auch erstattet.

Der Mann zog vor Gericht, klagte die Differenz zum Unfallersatztarif ein und verlor in zwei Instanzen.

Zurecht wie der BGH in der Revision feststellte. Der Mann wurde mit seinem Argument, er habe den Normaltarif abgelehnt, weil dort eine Kaution gefordert worden sei und er hätte in Vorkasse treten müssen, nicht gehört. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen die gesetzliche Schadensminderungspflicht. Danach hat sich der Geschädigte so zu verhalten, wie er sich verständigerweise selbstverhalten würde, wenn er den Schaden selbst tragen müßte. Der Kläger hätte also den wirtschaftlichen Weg zur Anmietung zum Normaltarif wählen oder aber die Versicherung um Vorkasse bitten müssen.

Das Gericht stellte hierzu weiter fest, dass es dem Geschädigten grundsätzlich zumutbar ist, für schadensbedingte Kosten in Vorleistung zu gehen und einen Bankkredit nur aufzunehmen, wenn dieser wegen einer besonderen Einschränkung der gewohnten Lebensführung erforderlich ist.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

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