Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 07.11.2006 – Aktenzeichen 13 A 1314/06 – entschieden, dass die Koopertion des dm- Drogeriemarktes mit Versandhandelapotheken in Form von Bestell- und Abholservice für Arzneimittel zulässig ist. Dabei füllt der Kunde des dm- Marktes in der Filiale ein Bestellformular aus und wirft das Bestellfromular in eine dafür vorgesehene Box. 3 Tage später war das bestellte Medikament zur Abholung in der Filiale bereit. Diese Kooperation mit einer niederländischen Versandapotheke wurde der hier klagenden dm- Filiale durch den Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf untersagt, da ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz vorliege. Im Eilrechtschutz blieb die klagende dm- Filiale erst- und zweitinstanzlich erfolglos.

Im Hauptsacheverfahren vertrat das OVG NRW in der zweiten Instanz die Auffassung, dass das Konzept des Drogeriemarktes kein Verstoß gegen das Arzneimittel – oder Apothekenrecht darstelle. Schließlich ist es zulässig, dass ausländische Versandapotheken Arzneimittel nach Deutschland versenden. Zwar unterscheide sich der hiesige Fall von den üblichen Versandgeschäften, da das Arzneimittel nicht unmittelbar an den Besteller geliefert werde. Berücksichtigen müsse man aber laut 13. Senat des OVG NRW, dass es inzwischen verschiedene Arten von Versandhandel gebe und es heutzutage nicht mehr ungewöhnlich erscheine, dass der Betseller die von ihm bestellte Ware an verschiedenen Abholpunkten abhole. Da es durchaus üblich sei, Ware an Tankstellen, Postsammelstellen oder Geschäften mit langen Öffnungszeiten abzuholen, bestehen auch gegen den Abholpunkt dm- Markt keine Bedenken.

Das Oberverwaltungsgericht hat ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, so dass der dm- Markt seine Vertriebskonzept und seine Kooperation mit der niederländischen Versandapotheke wieder aufnehmen kann.

Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW vom 07.11.2006

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
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