Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass ein Gebäude an der Grenze zu einem Nachbargrundstück nur dann eine Garage ist, wenn in ihm ein PKW untergestellt werden kann (Urteil vom 15.01.2008, Az.: 3 K 454/07.MZ).

Nach Ansicht der Richter ist es nicht ausreichend, wenn ein Bauherr ein Gebäude als Garage bezeichnet. Eine Garage sei nur gegeben, wenn das Gebäude nach seinem optischen und technischen Erscheinungsbild eine Garagenfunktion habe. Dabei sei die Nutzbarkeit durch Pkws maßgeblich, eine mögliche Nutzung durch Motorräder reiche hingegen nicht aus.

Fundstelle: PM zum Urteil vom 15.01.2008, Az.: 3 K 454/07.MZ

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Kanzlei Felser

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