Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 13.12.2007 die Klage eines Arztes abgewiesen, der von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe die Zusicherung begehrte, dass im Falle seines Todes sein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, mit dem er nach niederländischem Recht verheiratet ist, eine Hinterbliebenenversorgung erhält.

Das Gericht entschied, dass ein derartiger Anspruch nicht besteht. Die Gewährung einer Hinterbliebenenrente sei in der Satzung der beklagten Ärzteversorgung ausdrücklich an die Ehe geknüpft. Wesentliches Merkmal einer Ehe sei jedoch – wie auch in Art. 6 Abs. 1 GG – die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner. Aus diesem Grund könne auch eine zwischen Gleichgeschlechtlichen nach niederländischem Recht geschlossene Ehe keine Ehe im Sinne der Satzung sein. Eine entsprechende Anwendung der Satzungsvorschrift auf gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften komme nicht in Betracht. Denn die Ärzteversorgung habe bei den jüngsten Änderungen ihrer Satzung auch noch nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes bewusst auf die Einbeziehung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften verzichtet.

Das Gericht stellte weiter fest, dass die Satzung weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt. Denn die Differenzierung erfolge nicht aufgrund der sexuellen Orientierung, sondern aufgrund des Familienstandes. Es sei anerkannt, dass der Normgeber die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften privilegieren dürfe. Die Ärzteversorgung habe sich zudem im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt.

Einen Verstoß gegen europäisches Recht hat das Gericht nicht festgestellt. Eine eventuelle Beeinträchtigung der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit seien sachlich gerechtfertigt.

Fundstelle: Pressemitteilung zum Urteil des VG Münster vom 13.12.2007, Az.: 3 K 1845/05

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

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