So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg durch Urteil – 15 U 71/06 – und verurteilte das beklagte Autohaus auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Die Klägerin hatte bei dem beklagten Autohaus einen Neuwagen für einen Preis von 24.000 € erworben. Bei den Kaufvertragsverhandlungen wurde ihr zugesichtert, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Neuwagen handele. Bei einer späteren Inspektion stellte sich heraus, dass zwischen Bau des Fahrzeuges und Erstzulassung knapp 2 Jahre lagen.
Darin sahen die entscheidenden Richter des Oberlandesgericht Oldenburg zu Gunsten der Klägerin einen zum Rücktritt berechtigenden Grund, da nach einer 23 monatigen Standzeit die vereinbarte Neuwagenbeschaffenheit nicht mehr gegeben ist, so dass das beklagte Autohaus den Kaufvertrag rückabwickeln musste und den erhaltenen Kaufpreis zurückzahlen musste.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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