Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat mit seinen drei Urteilen (gerichtliche Aktenzeichen: 19 A 377/06, 19 A 378/06, 19 A 379/06) vom 02.03.2007 entschieden, dass Lebensmittelketten für Fernseher und Radios, die in den Filialen ausschließlich zum Kauf angeboten werden, keine Rundfunkgebühren zahlen müssen. Es hat damit die Berufung des WDR gegen die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Der WDR hatte drei große Lebensmittelketten verklagt und die Zahlung von Rundfunkgebühren begehrt. Nach Ansicht des WDR müssten die Lebensmittelketten für Geräte Rundfunkgebühren zahlen, die sie in ihren Filialen anbieten. Dies gelte auch, wenn die Geräte nicht eingeschaltet würden und verpackt seien. Es käme lediglich auf die Möglichkeit an, diese Geräte jederzeit benutzen und zum Empfang einsetzen zu können.

Der 19. Senat des OVG Münster ist dem nicht gefolgt und hat – ebenso wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf – eine Zahlungspflicht abgelehnt. Dadurch, dass die Fernseher und Radios lediglich zum Verkauf angeboten und nicht gleichzeitig auch vorgeführt werden, würde der Verkäufer nicht automatisch zum gebührenpflichtigen Rundfunkteilnehmer. Er halte dieses Gerät gerade nicht zum Empfang, sondern zum Verkauf bereit. Ein ausschließliches Abstellen auf die Empfangsmöglichkeit würde dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit widersprechen.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster vom 02.03.2007

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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