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Nebenjob, Minijob und Kurzarbeit
Viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit fragen sich gerade, ob sie den Verdienstausfall wenigstens teilweise mit einem Minijob ausgleichen können. Da die Supermärkte händeringend (vor allem im Hygieneartikelbereich) Regalauffüller suchen und die Bauern Erntehelfer, dürfte es derzeit auch viele Angebote geben. Hier sind (leider und derzeit) zwei Situationen zu unterscheiden:
Neuaufnahme eines Minijobs / Nebenjobs
Wer während der Kurzarbeit nach einem Nebenverdienst sucht, hat Pech. Der Nebenverdienst aus dem Nebenjob / Minijob wird dann nämlich auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Dabei wird es dem sog. IST-Entgelt zugerechnet.
Es spielt auch keine Rolle, ob der Nebenverdienst an Arbeitstagen oder an Tagen, an denen wegen Kurzarbeit die Arbeit ausgefallen ist, erzielt wird. Es gibt auch keinen Unterschied zwischen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit mehr als 450 EUR und einem Minijob. Die Anrechnung des Einkommens wird auch bei einer selbstständigen oder mithelfenden Tätigkeit vorgenommen.
Die Bundesagentur für Arbeit schreibt dazu im Merkblatt für Kurzarbeitergeld:
„Erzielt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezuges von Kug aufgenommenen Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende/r Familienangehörige/r, ist das Ist-Entgelt (» Nr. 3.1) um dieses Entgelt zu erhöhen. Das Nebeneinkommen, das mit einer Nebeneinkommensbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen ist, wird in voller Höhe, d.h. ohne gesetzliche Abzüge, dem Ist-Entgelt hinzugerechnet.“
Allerdings wird der Nebenjob auf das Kurzarbeitergeld im Ergebnis nicht voll angerechnet, so dass man trotzdem über ein höheres Einkommen als ohne Nebentätigkeit verfügt.
Fortsetzung eines Minijobs / Nebenjobs
Fein raus ist, wer schon einen Nebenjob /Minijob hatte, bevor Kurzarbeit beantragt wurde. Dann wird nämlich der Nebenverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Fazit zu Minijob und Kurzarbeit:
Die Bundesregierung sollte prüfen, ob hier nicht eine Ausnahme zu machen ist, um die Betriebe, die jetzt händeringend Aushilfen suchen, zu unterstützen.
Aktuell: Erntehelfer, Regalauffüller dürfen ab 1. April mehr hinzuverdienen
Update: Die Bundesregierung hat tatsächlich Ausnahmen zugelassen: Im Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) – am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – wurde geregelt, dass neu aufgenommene Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen befristet teilweise nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden (auf den Seiten des BMAS ist das teilweise noch nicht aktualisiert Stand: 30.3.2020)
§ 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit
In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.
Als systemrelevante Branchen und Berufe gelten nach der Gesetzesbegründung die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorger, der Transport- und Personenverkehr aber auch die Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen. Besondere Bedeutung haben zudem das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken aber auch die Land- und Ernährungswirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln. Einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevante Branchen und Berufen bietet die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz). Durch die Regelung soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in diesen Bereichen aufzunehmen. Daher wird die Anrechnung des Entgelts aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung günstiger gestaltet.
Update 2: Nebenjob jetzt für alle Berufe anrechnungsfrei
Die Bundesagentur schreibt:
Für die Zeit vom 01.05.2020 bis 31.12.2020 wird diese Hinzuverdienstmöglichkeit auf alle Berufe ausgedehnt. Das Nebeneinkommen ist weiterhin anrechnungsfrei, soweit die Summe aus dem Nebeneinkommen plus einem gegebenenfalls verbliebenen Ist-Entgelt, einem eventuellen Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt.
Tipp:
Suchen Sie sich am besten den Minijob / Nebenjob BEVOR Kurzarbeitergeld beantragt wird. Der Minijob muss einen Tag vor dem Beginn der Kurzarbeit angetreten bzw. der Vertrag geschlossen worden sein. Dann wird das Einkommen aus dem Nebenjob gar nicht angerechnet.
Autor
Rechtsanwalt Michael W. Felser hat zahlreiche Interviews zu Minijob (u.a. ARD Moma) und Kurzarbeit (u.a. WDR 2) gegeben.