Mit Urteil vom 22.03.2007 – Aktenzeichen 10 O 25455/05 – wies das Landgericht München I eine Klage einer Darlehensgeberin gegen die Darlehensnehmerin auf Rückzahlung des Darlehens ab und erweiterte die bereits vom Bundesgerichtshof entschiedene Sittenwidrigkeit von Schenkungskreises auch auf zugrunde liegende Darlehensverträge. Die Klägerin nahm selbst an einem Schenkungskreis teil. Mit ihren 5.000 € und den 5.000 € der Beklagte, die die Klägerin der Beklagten darlehensweise zur Verfügung gestellt hat, wurde entsprechend der Spielvereinbarung des Schenkungskreises die zu Beschenkende ausgelöst. Jedoch kamen die Klägerin und die Beklagte nicht in die Position der zu Beschenkenden, da es immer schwieriger wurde, weitere Teilnehmer für den Schenkungskreis zu gewinnen. Erst wenn eine gewisse Anzahl an neuen Teilnehmern, die ebenfalls einen Betrag von 10.000 € aufbringen, angeworben werden konnten, wären die Klägerin und die Beklagte ebenfalls in die Position der zu Beschenkenden gelangt.

Darüber enttäuscht, verlangte die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung des Darlehens. Das Gericht sah den Darlehensvertrag als sittenwirdig und damit nichtig an und führte aus, dass die Wirksamkeit des Darlehensvertrages im „Licht des damit Bezweckten“ beurteilt werden müsste und verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach welcher die dem Schenkungskreis zugrunde liegende Spielvereinbarung sittenwidrig ist. Da das Darlehen hier zum Zwecke des Einsatzes im Schenkungskreis gewährt wurde, erstrecke, erstrecke sich die Sittenwidrigkeit auch auf den Darlehensvertrag.

Die Klage auf Rückzahlung wurde abgewiesen; das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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