Eine Gemeinde haftet nicht unbedingt wegen Unebenheiten auf einem Fußweg. Das berichtet der Kölner Stadtanzeiger unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Aktenzeichen: 1 U 34/06). Nach Meinung der Richter muss ein Fußgänger auch mit Unebenheiten rechnen und sich entsprechend darauf einstellen. Eine Gemeinde müsse nicht dafür sorgen, dass Fußwege «völlig eben» seien.
Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Limburg auf und wies die Schadenersatzklage eines Fußgängers ab. Der Mann war auf einem Fußweg gestürzt, der Unebenheiten zwischen fünf und zehn Zentimetern aufwies. Er meinte, die Gemeinde müsse für die Unfallfolgen haften, weil sie gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe.
Anders als das Landgericht befand das OLG, die Gemeinde sei nicht verpflichtet gewesen, die Unebenheiten zu beseitigen. Soweit die Rechtsprechung als Faustregel Niveauunterschiede von mehr als zwei Zentimetern als verkehrswidrig angesehen habe, gelte dies nur für städtische Ballungsgebiete. In ländlichen Wohnstraßen oder in der Nähe von Grünanlagen seien auch höhere Niveauunterschiede hinnehmbar.
Da stellen sich für Fußgänger nun doch einige Probleme ein. Am besten immer einen Zollstock dabei haben und die Unebenheiten messen. Ferner dabei klären, ob man sich in einem Ballungsgebiet oder im Ländlichen befindet. Erst danach stolpern und klagen!
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht