Dies geht aus einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln vom heutigen Tage hervor.
Nach einer heute bekannt gewordenen Entscheidung des Gerichts (Az.: 9 U 26/05) muss eine Versicherung einem Kölner eine Entschädigung von EUR 8.650,00 zahlen. Dem Kölner war in Neapel von einem unbekannten Täter die Urm vom Handgelenk gerissen worden. Der Mann wurde durch den Raub zudem verletzt. Die Hausratversicherung hatte die Zahlung mit dem Argument verweigert, der Versicherungsfall sei schuldhaft herbeigeführt worden.
Zu Unrecht wie die Richter feststellten: Es sei im Hinblick auf eine mögliche Raubgefahr nicht grob fahrlässig, mittags in der Innenstadt von Neapel auf einer belebten Einkaufsstraße eine wertvolle goldene Uhr zu tragen.
Der Kläger trug die Uhr aufgrund eines kurzärmligen Hemdes gut sichtbar, als er mit mehreren anderen Personnen in Neapel bummeln wollte. Darin sah das Gericht keine grobe Fahrlässigkeit. Der Kläger habe zwar eine wertvolle, nicht aber eine auffällige Uhr getragen. Er sei nicht alleine, im Dunkeln oder auf abgelegenen Wegen unterwegs gewesen, sondern habe sich in Begleitung auch Ortskundiger und Einheimischer befunden. Mit anderen Fällen, in denen die Rechtsprechung die grobe Fahrlässigkeit bejaht habe, könne dieser Fall also nicht verglichen werden.
Die Versicherung wurde also zur Zahlung verurteilt.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht