Ein Baumarkt hatte mit Folgendem geworben:

„Das große Rabatt-Würfeln bei T. Baumarkt
Vom 8. bis 13. Januar sparen Sie bei jedem Einkauf bis zu 25 %.
An jeder Kasse können sie würfeln und bekommen dann sofort den gewürfelten Rabatt auf Ihren gesamten Einkauf gutgeschrieben. Nieten gibt es nicht:

5 % Rabatt sind garantiert! Viel Glück! …“

Das Oberlandesgericht Köln erkannte am 9. März 2007 (6 W 23/07) hierin eine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß § 4 Nr. 6 UWG und verurteilte den Baumarkt zur Unterlassung.

Wie Rechtsanwältin Wotsch bei isa-casinos berichtet, handele es sich bei dem an den Warenerwerb gekoppelten Würfelspiel um ein Gewinnspiel. Unzulässig kann danach auch eine Werbung sein, in der der Gewinn lediglich in einem Preisnachlass bestehe, der für sich genommen als als nicht vom Zufall abhängiger (nicht aleatorischer) Rabatt unbedenklich sei.

Danach liege es bereits dem Wortsinn nach auf der Hand, dass das beworbene Rabattwürfeln einen vom Zufall abhängigen (aleatorischen) Reiz habe und daher ein Gewinnspiel darstelle, bei dem allein der Zufall über die Höhe des Gewinns entscheide. Zudem sieht das Gericht eine Abhängigkeit zwischen Spielteilnahme und Warenerwerb.

Dies sei nach § 4 Nr. 6 UWG aber unzulässig.

Denn aus Verkäufersicht bestehe eine rechtliche Bindung des Käufers an den Vertragsantrag spätestens in dem Moment, in dem der Käufer an der Kasse die Würfel in die Hand genommen habe. Denn die Würdigung der Interessenlage ergebe, dass der Kunde die ausgewählte Ware in jedem Falle bezahlen solle, egal ob er nun 5 % Rabatt oder 25 % Rabatt erwürfele. Dabei sei es unerheblich, ob die Zulassung des Kunden zum Glücksspiel seiner vertraglichen Bindung zeitlich nachfolge oder mit ihr zusammenfalle.

Noch im Jahre 2003 hatte das Oberlandesgericht Hamm die Wettbewerbswidrigkeit einer Würfelaktion um Rabatte für Kleidungsstücke verneint. Das Oberlandesgericht Köln rechtfertigte seine davon abweichende Entscheidung mit dem Hinweis, dass der damals einschlägige § 1 UWG a.F. als Generalklausel noch Wertungsmöglichkeiten ermöglicht habe. Bei § 4 Nr. 6 UWG sei dies aber nicht mehr der Fall.

Aus Verbrauchersicht dürfte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zu begrüßen sein. Der Kunde sollte vor der Kaufentscheidung wissen, wieviel ihn die ausgewählte Ware letztlich kosten wird.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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