So entschied das Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 18.12.2006 – Aktenzeichen 16 U 40/06 – und verurteilte den beklagten Reiseveranstalter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und Beerdigungskosten an die klagende Witwe, deren Ehemann im Türkeiurlaub vom Balkon des Hotelzimmers stürzte und verstarb. Die klagende Witwe und ihr verstorbener Ehemann hatten zunächst gemeinsam die Hotelbar besucht und zogen sich dann aufs Hotelzimmer im 3. Stock zurück.Während die Ehefrau schon zu Bett ging, rauchte der Ehemann noch eine Zigarette auf dem Balkon. Aufgrund eines Geräusches wurde die Ehefrau wach und stellte fest, dass ihr Mann vom Balkon gestürzt war.

Die Ansprüche begründete die Klägerin damit, dass die Balkonbrüstung nur 56 cm betragen habe und dies nicht den deutschen Bauvorschriften (90 cm) entspreche. Der beklagte Reiseveranstalter berief sich auf eine Alkoholisierung des Ehemannes und auf die geltenden Vorschriften im Urlaubsland, die eingehalten wurden.

Der 16. Zivilsenat sah in der Balkonbrüstung von 56 cm einen Reisemangel, für den der Reiseveranstalter hafte. Der Reiseveranstalter müsse sich bei der Auwahl und Kontrolle der Vertragshotels vergewissern, dass die Hotels einen ausreichenden Sicherheitsstandard aufweisen. Dabei gehe es nicht darum, ob die Balkonbrüstung den türkischen Bauvorschriften entspreche. Faktisch stelle eine Balkonbrüstung in Höhe von 56 cm im dritten Stock einen Sicherheitsmangel dar. Auch die Alkoholisierung des Verstorbenen ändere daran nichts, da sich ein Hotelzimmer in einem derartigen Zustand befinden müsse, dass sich auch ein alkoholisierter Hotelgast gefahrlos bewegen könne.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 18.12.2006 – 16 U 40/06 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
www.urlaubsrecht.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.