So entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 10.01.2006- Aktenzeichen 6 U 64/05 – und wies die Schadensersatzklage eines Skifahrers gegen einen vor ihm fahrenden Snowboardfahrer ab, der plötzlich einen Schwung zur Seite machte und es zur Kollision kam. Der klagende Skifahrer erlitt durch die Kollision einen Schlüsselbeinbruch und mehrere angebrochene Rippen.
Der Senat bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Potsdam und führte unter Verweis auf die Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS) aus, dass der vorausfahrende Snowboardfahrer den Unfall nicht verursacht habe. So das Gericht:
„Nach der FIS Nr. 3 musste der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, dass der vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet wird. Dabei muss der von hinten kommende Skifahrer immer berücksichtigen, dass der unten Fahrende seine Fahrspur jederzeit beliebig wechseln kann. Das Skifahren ist eine Sportart der freien Bewegung, wo jeder nach Belieben fahren kann. Vorrang hat stets der vorausfahrende Skifahrer.
Wer hinter einem anderen auf einer Piste herfährt, muss genügend Abstand halten, um dem Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Raum zu lassen. Der von oben kommende Skifahrer hat in vorausschauender Weise mit allen Bewegungen des unter Fahrenden zu rechnen. Danach hat er die Wahl des Sicherheitsabstandes auszurichten…“
Daher musste der klagende Skifahrer auch mit dem Schwung des Snowboardfahrers, auf welchen die Regeln des internationalen Skiverbandes anwendbar sind, rechnen und einen entsprechende Abstand wählen, dass eine Kollision ausgeschlossen ist. Eine Verusachung des vorausfahrenden Snowboardfahrers sah der Senat daher nicht.
Quellle: Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10.01.2006, 6 U 64/05
Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser