denn § 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Dem Wunsch des Teilzeitbeschäftigten dürfen allerdings nicht d r i n g e n d e betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. § 9 TzBfG begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch, das entschied heute das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 08.05.2007 – Aktenzeichen 9 AZR 874/06, Pressemitteilung) und hob damit eine Entscheidung des LAG Düsseldorf auf.

Der Kläger war bei einem bekannten Automobilclub als Disponent in der Pannenhilfe mit einem 20 Stunden Vertrag beschäftigt. Nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Manteltarifvertrag des Kraftfahrzeuggewerbes Bayern beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers 36 Stunden; sie kann tariflich mit seiner Zustimmung auch auf 40 Stunden verlängert werden. Im August 2005 schrieb der Automobilclub vier Disponentenstellen “in Vollzeit” aus. Der ebenfalls als Disponent tätige Kläger verlangte vom Beklagten deshalb die Zustimmung zur Verlängerung seiner regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf 36 Stunden, hilfsweise 40 Stunden wöchentlich. Das lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, es seien keine geeigneten Arbeitsplätze iSd § 9 TzBfG zu besetzen, denn die Arbeitsverträge für die neuen Arbeitsplätze sollten „tariffrei“ mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich geschlossen werden.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass der Kläger Anspruch auf vertragliche Verlängerung seiner Arbeitszeit hat. Da der Arbeitgeber einen „entsprechenden Arbeitsplatz“ als Disponent in Vollzeit besetzen wollte, hätte er den Wunsch des Klägers bevorzugt berücksichtigen müssen. Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da noch aufzuklären ist, ob die ausgeschriebenen Disponentenstellen einen Beschäftigungsumfang von 36 oder 40 Stunden wöchentlich haben sollten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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