Für Lärmbelästigung durch Renovierungsarbeiten gibt es nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München (Az: 172 C 41295/04) kein Schmerzensgeld. Dies berichtet der Kölner Stadtanzeiger. Im entschiedenen Fall fehlte es nach Ansicht des Gerichts am Vorsatz. Grundsätzlich sind dem Vermieter Modernisierungsmaßnahmen erlaubt, so das Münchener Gericht. Dies bedeute für die Mieter, dass die damit verbundenen Lärmbelästigungen hinzunehmen sind. Im Gegenzug stünde dem Mieter das Recht zur Kündigung und Mietminderung zu.

Eine Anwaltskanzlei hatte auf Schmerzensgeld geklagt, weil der Vermieter über der Kanzlei über Monate Umbaumaßnahmen vorgenommen hatte. Die Kläger trugen vor, dass Telefonate aufgrund der Bohrgeräusche kaum noch möglich gewesen wären, Mitarbeiter hätten sich nicht konzentrieren können und hätten über Schlafstörungen und Kopfschmerzen geklagt. Die Kanzlei hatte zudem den Mietvertrag außerordentlich gekündigt.

Das Gericht sah jedoch keine weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz, so dass eine Körperverletzung nicht Betracht käme. Die Schlafstörungen und Kopfschmerzen sind nach Auffassung des Gerichts mit Tabletten behandelbar und wären nach dem Vortrag der Kläger allenfalls als Gesundheitsstörungen im untersten Bereich anzusehen. Aus den gleichen Gründen wurde auch die außerordentliche Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung für unwirksam erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Sicher wäre aber anders zu entscheiden, falls der Vermieter den Baulärm zur „Entmietung“ eines Objektes einsetzt.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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