Das Verwaltungsgericht Berlin hat in den letzten Monaten mehreren Beamten mit drei Kindern höheres Gehalt zugesprochen.

Mit Urteil vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u.a. -) hatte das Bundesverfassungsgericht Bund und Länder verpflichtet, ab dem 1. Januar 2000 sicherzustellen, dass Beamte

für ihr drittes und jedes weitere Kind zusätzliche Besoldung in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfes eines Kindes erhalten.

Mit Urteil vom 17. Juni 2004 (- BVerwG 2 C 34.02 -) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Bund und die Länder dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.

Die Kläger beantragten unter Hinweis auf die genannten obergerichtlichen Entscheidungen bei ihren jeweiligen Dienstherren höhere Besoldung für ihr drittes Kind. Die Anträge wurden jeweils mit der Begründung abgelehnt, das Bundesministerium des Innern und der Arbeitskreis der Länder für Besoldungsfragen seien am 2. November 2004 übereingekommen, dass die Besoldung den bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben entspreche. Auch hätten die Kläger nicht jedes Jahr einen neuen Antrag auf höhere Besoldung gestellt.

Die 28. Kammer des VG Berlin hat den Klagen stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, eines jährlichen Antrags auf höhere Besoldung bedürfe es nach dem klaren Wortlaut der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht.

Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch noch immer nicht vollständig umgesetzt. Den Klägern wurden daher – abhängig von der Besoldungsgruppe – Nachzahlungsansprüche von ungefähr 200 bis 400 Euro netto pro Jahr zugesprochen.

zb. Urteil der 28. Kammer vom 04.06.2007 Az.: VG 28 A 125.05

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitrecht

Quelle: Presseerklärung VG Berlin vom 12.06.2007 mit Link zu einem entsprechenden Urteil in pdf-Format

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