Das Hamburger Verwaltungsgericht (Az.: 20 K 857/06) hat entschieden, dass die Selbstbeteiligung an den Kosten für Heilbehandlungen von Beamten rechtwidrig ist. Dies geht aus einer Presseerklärung hervor.

Der Kläger ist Beamter der Freien und Hansestadt Hamburg. Er beantragte Beihilfe für eine ärztliche Behandlung; die Stadt Hamburg gewährte diese auch. Allerdings wurde mit dem Hinweis auf eine „Kostendämpfungspauschale“ ein Abzug vorgenommen.

Der Mann zog vor das Verwaltungsgericht und bekam Recht. Seit 01.08.2005 werden die Beihilfeleistungen im Hamburg um eine Selbstbeteiligung abhängig von der Besoldungsgruppe in Höhe von EUR 25 – 500 je Kalenderjahr gemindert. Dies ist die sog. „Kostendämpfungspauschale“. Die Verordnung war vom Senat verabschiedet worden.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Regelung inhaltlich nicht zu beanstanden. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen verlange nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistungen die Aufwendungen des Beamten vollständig gedeckt sind. Die eigene Vorsorge müsse zwar für den Beamten finanziell zumutbar sein. Die Grenze der Zumutbarkeit sei bei der von der Hansestadt festgesetzten Selbstbeteiligung aber noch nicht überschritten.

Allerdings verstoße die Hamburgische Beihilfeverordnung gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Dieser besage, dass wesentliche Fragen allein durch das Parlament als Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive geregelt werden dürfen. In welchem Umfang der Dienstherr den Schutz des Beamten und seiner Familie in Krankheits- und Pflegefällen durch Beihilfe gewährleistet und welche finanziellen Leistungen der Beamte selbst erbringen muss, sei eine solche wesentliche Frage. Die tragenden Leistungsprinzipien müsse die Hansestadt daher in einem Gesetz regeln. § 85 des Hamburgischen Beamtengesetzes bestimme diese Prinzipien nicht präzise genug. Die Regelungen der Beihilfeverordnung seien aber bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für eine Übergangszeit weiter anzuwenden, damit die Beihilfe weiterhin einheitlich gewährt werden kann.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: juris

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.