Übernimmt der Chef für eine angestellte Rechtsanwältin oder angestellten Rechtsanwalt die Kosten der Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein (DAV), so ist der Mitgliedsbeitrag in der Regel wie steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, entschied der Bundesfinanzhof in einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil. Nur wenn der Arbeitgeber überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse handelt, kann davon eine Ausnahme gemacht werden. Ist aber –neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers– ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378).

Der BFH ist mit dem FG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Übernahme der Beiträge zum Deutschen Anwaltverein durch die Klägerin auch im eigenen Interesse der angestellten Rechtsanwältin erfolgt und deshalb Arbeitslohn anzunehmen sei.

Anmerkung: Das gilt auch für andere Mitgliedsbeiträge, die für die Kanzlei nützlich erscheinen könnten wie Golfclub, Karnevalsverein, Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband, Automobilclub etc.

Quelle: Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 12.02.2009 – VI R 32/08, Volltext)

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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