Nicht alles, was auf den ersten Blick sinnvoll ist, darf ein Arbeitgeber tun, wenn er damit in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingreift. Bahnchef Mehdorn ist offensichtlich der Meinung, er dürfe sich gegenüber Mitarbeitern und Betriebsrat alles erlauben, was nicht strafbar ist. Daher der Trick mit der Einschaltung der Staatsanwaltschaft. Im Arbeitsverhältnis ist aber nicht alles erlaubt, was nicht strafbar ist. Das Arbeitsrecht ist nicht im Strafgesetzbuch geregelt, die Grundrechte übrigens auch nicht. Normale Gesetze wie das Betriebsverfassungsgesetz, Datenschutzgesetze und Arbeitsgesetze scheinen den Bahnchef aber nicht zu interessieren, sie scheinen für die Bahn nicht zu gelten („besonderes Gewaltverhältnis“ ?). Seine persönliche Aktionsgrenze sieht er offensichtlich im Strafgesetzbuch. Mehdorn wird mit seiner arroganten Einstellung allerdings hoffentlich dazu beitragen, dass Arbeitnehmerdaten zukünftig in einem Arbeitnehmerdatenschutzgesetz auch effektiv strafrechtlich geschützt werden.
Dabei ist das verdachtsunabhängige Screening von fast 3/4 der Belegschaft schon offensichtlich rechtswidrig, auch wenn bei sachlich z.B. mit Straftaten oder Korruption begründeten Eingriffen in Persönlichkeitsrechte immer der Einzelfall betrachtet und abgewogen werden muß. Auf der einen Seite gibt es das legitime Interesse der Bahn an der Aufdeckung von Korruption, auf der anderen Seite das ebenso legitime Interesse der Mitarbeiter an einer möglichst schonenden und verantwortungsvollen Nutzung ihrer persönlichen Daten. Die Öffentlichkeit und die Medien haben hierfür ein gutes Gespür entwickelt: Die Rechtsprechung prüft Maßnahmen der Arbeitnehmerüberwachung wie Videoüberwachung, Taschenkontrollen, Ehrlichkeitskontrollen und Detektiveinsätze – egal ob heimlich oder unheimlich – nach dem bewährten Dreiklang: Ist die Maßnahme überhaupt geeignet zur Aufklärung, ist sie erforderlich und schließlich: ist sie verhältnismäßig. Zur Erforderlichkeit gehört auch die Prüfung milderer Mittel: „Erforderlich ist die Regelung, wenn kein anderes, gleich wirksames und das Persönlichkeitsrecht weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht.“ so das BAG vom 26.08.2008 Aktenzeichen 1 ABR 16/07. Die Eingrenzung auf möglichst wenige, nach Möglichkeit nur auf „anlassgebende“, also konkret verdächtige Mitarbeiter, gehört zur Angemessenheit, d.h. zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn. Schon die „Geeignetheit“ eines Screenings fehlt bei dem größten Teil der Bahnmitarbeiter, da der größte Teil gar nicht in korruptionsgeeigneten Stellen tätig ist, das Screening also gar keine Ergebnisse bringen kann.
„Für die Schwere des Eingriffs ist insbesondere von Bedeutung, wie viele Personen wie intensiv den Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt ua. davon ab, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche Umstände und Inhalte der Kommunikation erfasst werden und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aus der Überwachungsmaßnahme drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (BAG 29. Juni 2004 – 1 ABR 21/03 – aaO; BVerfG 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98 – und – 1 BvR 1084/99 – BVerfGE 109, 279, 353, zu C II 3 b ee (4) (a) der Gründe; vgl. auch BVerfG 11. März 2008 – 1 BvR 2074/05 – und – 1 BvR 1254/07 – Rn. 80, NJW 2008, 1505) . Die Intensität der Beeinträchtigung hängt ferner maßgeblich von der Dauer und Art der Überwachungsmaßnahme ab (BAG 29. Juni 2004 – 1 ABR 21/03 – aaO) . Von erheblicher Bedeutung ist, ob der Betroffene einen ihm zurechenbaren Anlass für die Datenerhebung geschaffen hat – etwa durch eine Rechtsverletzung – oder ob diese anlasslos erfolgt. Auch die “Persönlichkeitsrelevanz” der erfassten Informationen ist zu berücksichtigen. Die Heimlichkeit einer in Grundrechte eingreifenden Ermittlungsmaßnahme erhöht das Gewicht der Freiheitsbeeinträchtigung. Den Betroffenen kann hierdurch vorheriger Rechtsschutz faktisch verwehrt und nachträglicher Rechtsschutz erschwert werden (vgl. BVerfG 11. März 2008 – 1 BvR 2074/05 – und – 1 BvR 1254/07 – aaO, Rn. 77 – 79) .“
BAG vom 26.08.2008 Aktenzeichen 1 ABR 16/07
In der Öffentlichkeit wurde – im Einklang mit den Vorgaben des BAG und des Bundesverfassungsgerichts – mit sicherem Gespür für die problematischen Punkte vor allem die Heimlichkeit, also die fehlende Information der Betroffenen kritisiert und die Ausweitung des Screenings auf praktisch die gesamte Belegschaft.
Dem Bahnchef hilft hier nicht der gebetsmühlenartige Verweis auf die Notwendigkeit der Prävention von Korruption. Darum geht es bei der Verhältnißmässigkeit gar nicht. Feinsinnige Abwägungsprozesse wie sie das BAG und das Bundesverfassungsgericht vornehmen, passen nicht zum Naturell des Bahnchefs.
Mehdorn vermag schon keinen Eingriff in Persönlichkeitsrechte zu erkennen. Er hält das verdachtsunabhängige Screening für ein international übliches Regelverfahren im Rahmen einer normalen Personalverwaltung. Mehdorn scheint seine supranationalen Erkenntnisse aus Staaten zu beziehen, denen Persönlichkeitsrechte wesensfremd sind. Personaldaten sind personenbezogene Daten und dürfen nach dem BDSG nur im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Arbeitgeber (also Personalverwaltung) benutzt werden. Zur regulären Personalverwaltung gehört nicht der Abgleich von Kontendaten mit denen Dritter, wie z.B. Kunden. Hierfür bedarf es eines besonderen Rechtfertigungsgrundes, z.B. eines Korruptionsverdachts. Bloß weil es in 100 Fällen zu „Treffern“ kommt, dürfen allerdings 173.000 Mitarbeiter nicht einem Generalverdacht ausgesetzt werden. Im Gegenteil belegt die magere Ausbeute, dass das Screening fast aller Mitarbeiter offensichtlich unverhältnismäßig ist. Der Bahnchef wird sich daher in jedem Einzelfall datenschutzrechtlich und persönlichkeitsrechtlich dafür rechtfertigen müssen, warum er einen bestimmten Mitarbeiter in den Kreis der überprüften Mitarbeiter aufgenommen hat. Im Fall der Bahn wird auch aufgeklärt werden müssen, ob die Personaldaten Dritten zugänglich gemacht wurden, also der Detektei, die die Überprüfung vorgenommen hat.
Mehdorn hat ganz offensichtlich ein Problem mit Persönlichkeitsrechten seiner Mitarbeiter und mit Gesetzen, die zum Arbeitnehmerschutz gemacht wurden, ebenfalls. Dies betrifft nicht nur den offenkundigen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetzt durch die Unverhältnismäßigkeit beim Screening, sondern auch das Ignorieren des angeblich zu „geschwätzigen“ Betriebsrats beim Einsatz technischer Einrichtungen für den Datenabgleich (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Der Abgleich wird kaum mit Karteikarten vorgenommen worden sein, so dass die Auswertung wohl mitbestimmungspflichtig war. Wenn ausserdem zutrifft, dass Mehdorn seine Stellung im Unternehmen und die dort vorhandenen Daten missbraucht hat, um eine Strafanzeige gegen ihn aufzuklären, und dazu E-Mails hat kontrollieren lassen, wird ihn wohl auch der Staatsanwalt nicht mehr retten.
Mehdorn scheint zu glauben, er darf als Bahnchef alle Daten nutzen, die ohnehin schon da sind. Genausowenig wie sich ein Vorstand nicht einmal die Personalakte der „netten neuen Blonden aus dem Marketing“ kommen lassen dürfte, um die private Telefonnummer herauszubekommen, oder Einblick in E-Mails nehmen darf, wenn er einen Mitarbeiter für verdächtig hält, eine Strafanzeige gegen ihn gefertigt zu haben, rechtfertigt ein pauschales Interesse, Korruption zu verhindern, eine generelle Überprüfung aller Mitarbeiter.
Einblicknahmen in die Personalakte setzen übrigens ebenfalls einen dienstlichen Grund voraus und dürfen nur von einem so klein wie möglich gehaltenen Personenkreis durchgeführt werden. Auch hier sind feinsinnige Maßstäbe angebracht. Mit gutem Grund.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte