Das Landessozialgericht Darmstadt (L 7/10 AL 185/04) entschied, dass eine verspätete Arbeitslosmeldung dann rechtmäßig sein kann, wenn dies dem Arbeitslosen aufgrund seines Alters zum Vorteil gereicht. Das LSG hatte den Fall eines Mannes aus Frankfurt zu entscheiden. Dieser hatte kurz vor seinem 57. Lebensjahr die Kündigung durch seinen Arbeitgeber erhalten. Und der Mann hat sich sofort beim Arbeitsamt gemeldet.

Es wurde ihm Arbeitslosengeld I für die Dauer von 789 Tagen bewilligt. Wäre der Mann eine Woche später, nämlich an seinem Geburtstag zum Arbeitsamt gegangen, hätte der Bewilligungszeitraum aber 960 Tage betragen.

Über diesen Umstand war der Mann bei Antragsstellung nicht informiert worden. Das LSG hat das Arbeitsamt nun zur Zahlung für 960 Tage verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts hätte das Arbeitsamt den Mann entsprechend aufklären und auf die Vorteile einer späteren Antragstellung hinweisen müssen. Dies folge aus den gesetzlichen Beratungspflichten der Behörde, so das Gericht weiter.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zugelassen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Pressemitteilung des LSG Hessen

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