Das Sozialgericht Stuttgart (Az.: S 14 AL 5866/06) hat sich Gedanken über die Höhe des Arbeitslosengeldes nach der Elternzeit gemacht. Zu klären war die Frage, welche Gehalt für die Bemessung heranzuziehen war.
Geklagt hatte eine Frau, die vor der Elternzeit ein monatliches Bruttoentgelt von ca. € 2.250,00 erhalten hatte. Nach der 30 monatigen Elternzeit beanspruchte die Frau Arbeitslosengeld I. Die zuständige Agentur legte der Bemessung ein tägliches fiktives Bruttogehalt von € 52,35 zugrunde; monatlich etwa € 1.595,00 und mithin beträchtlich weniger.
Dies hatte natürlich erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des sich daraus ergebenden Arbeitslosengeldes. Die Frau klagte und trug vor, es müsse das zuletzt bezogene Gehalt zugrunde gelegt werden; die Elternzeit sei nicht zu berücksichtigen.
Nein, stellten die Richter fest. Die Agentur habe richtig gerechnet. Denn maßgeblich sei, was im Bemessungszeitraum verdient worden sei. Dieser betrage allenfalls 2 Jahre, mithin 24 Monate. In dieser Zeit habe die Frau aber keinen Lohnanspruch gehabt, weil das Arbeitsverhältnis nicht gelebt wurde wegen der Elternzeit. Dies rechtfertige den Ansatz eines fiktiven Gehaltes. Der Umstand, dass während der Elternzeit nichts verdient werden kann, sei nicht gesondert zu berücksichtigen.
Welche Grundlagen die Festsetzung des fiktiven Gehaltes hatte, teilte das Gericht leider nicht mit.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart
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