Mit einem solchen Fall hatte sich das OLG Frankfurt (Az.: 17 U 11/07) zu beschäftigen. Ein Mitarbeiter eines Unternehmens hatte an einer Konferenz in Malta teilgenommen. Dort wurde abends im Rahmen einer Freizeitveranstaltung eine Bootsfahrt angeboten. Alkohol wurde auch gereicht. Jedenfalls soll der Mann etwa 3 Promille intus gehabt haben. Aus ungeklärter Ursache fiel der Mann dann ins Mittelmeer

und ertrank. Die hinterbliebende Ehefrau nahm den Veranstalter auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab. Zu Recht, wie das OLG Hessen nun in einem Beschluss nach § 522 ZPO festgestellt hat.

Selbst wenn es so war, wie die Klägerin behauptete, dass Alkohol kostenlos und in unbegrenzter Menge gereicht wurde, erkannte das Gericht keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten.

Das Gericht urteilte:

„Allein die Behauptung der Abgabe kostenloser alkoholischer Getränke in unbegrenzter Menge – nach Darstellung der Beklagten waren in dem von ihr gezahlten Gesamtpaket, dass das Abendessen, die Tanzveranstaltung und die Bootsfahrt an sich einschloss, nur 4 Getränke frei – vermag den Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht zu begründen. Selbst wenn kostenlose alkoholische Getränke in unbegrenzter Menge ausgeschenkt wurden, eine ausgelassene Stimmung bei dieser Abschlussveranstaltung der Konferenz bestand und nahe lag, dass einige der Teilnehmer sich durch die unbegrenzte Ausgabe kostenloser alkoholischer Getränke zu erhöhtem Alkoholkonsum veranlasst sahen, vermag dies keine Garantenstellung der Beklagten allein aus diesem Grund zu begründen.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Teilnehmer für ihren Alkoholkonsum selbst verantwortlich bleiben. Die Teilnehmer sind lediglich vor Gefahren zu schützen, die sie selbst bei Anwendung der von ihnen in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können (vgl. OLG Hamm, Versicherungsrecht 03, Seite 605). Die Teilnehmer dieser Abendveranstaltung waren nicht nur erwachsen, sondern es war auch nach ihrem beruflichen Werdegang, dem Zusammentreffen im Kollegenkreis nach einer Pflichtkonferenz nicht zu erwarten, dass sie die Abgabe kostenloser alkoholischer Getränke in unbegrenzter Menge derart ausnutzen, dass sie sich regelrecht betrinken.
Der verunglückte Ehemann der Klägerin wies nun laut Autopsiebericht eine Blutalkoholkonzentration von 2,99 Promille auf, hat also im ganz erheblichen Maße dem Alkohol zugesprochen. An weiterem Alkoholkonsum hätte er aber lediglich dann gehindert werden müssen, wenn der Alkoholmissbrauch aufgefallen wäre. Dabei bleibt festzuhalten, dass zu einer Kontrolle der Teilnehmer und damit einem für den Betroffenen doch recht peinlichen Einschreiten, wenn der Alkoholkonsum über ein bestimmtes Maß hinausgeht, die Veranstalterin der Konferenz und Bootsfahrt gerade nicht verpflichtet war.

Neben diesem Urteil sollte es auch viele andere Gründe geben, sich bei betrieblichen Veranstaltungen (und überhaupt) mit Alkohol zurückzuhalten.

Vielleicht hat die Ehefrau ja bei der Berufsgenossenschaft mehr Glück. Denn möglicherweise liegt ein Arbeitsunfall vor. Weitere interessante Informationen zu Unfällen bei Betriebsfeiern finden Sie hier.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: justiz – hessen

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.