Dies schrieb gestern der Vorsitzende Richter des Arbeitsgerichts Pforzheim einem Arbeitgeber ins Stammbuch. Dieser versuchte offensichtlich, die Wahl eines solchen in seinem Betrieb zu verhindern. Dabei geht das Betriebsverfassungsgesetz in § 1 davon aus, dass die Wahl von Betriebsräten bei mindestens fünf Mitarbeitern der Regelfall ist; auch wenn dies in der Praxis der Arbeitgeber leider oft verkannt wird.
Die Betriebsverfassung ist ein Kernstück der modernen Marktwirtschaft und Demokratie. Deshalb finden sich im BetrVG auch Strafnormen. So stellt § 119 auch die Behinderung einer Wahl des Betriebsrates unter die Androhung von Strafe. Diese Vorschrift sollte öfter mal gelesen werden; von den Arbeitgebern.
Und wenn der Arbeitgeber sich sperrt und die Mitarbeiter verängstigt sind: Die Betriebsversammlung, die den Wahlvorstand bestimmt, kann auch durch eine Gewerkschaft einberufen werden, sofern die Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist. Und wenn alles nichts hilft, kann mit Hilfe des Arbeitsgerichts ein Wahlvorstand eingesetzt werden.
Übrigens scheiterte auch der Versuch des Arbeitgebers, die entsprechenden Beschlüsse für unzulässig zu erklären. Er hatte bezweifelt, dass die einladende Gewerkschaft, hier Verdi im Betrieb vertreten war. Der Nachweis konnte jedoch im Termin geführt werden. Der Betriebsrat wird also gewählt.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht