Dies mußte nun ein Arbeitgeber erfahren. Denn eine mündlich vereinbarte Lohnkürzung kann unwirksam sein. Dies entschied das LAG Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 715/07). Grundsätzlich können entsprechende Vereinbarungen mündlich geschlossen werden, soweit der Arbeitsvertrag nicht wirksam Schriftform vorsieht, dies stellte das Gericht zunächst fest. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht immer:

Ein Arbeitnehmer hatte gegen seinen Arbeitgeber Zahlungsklage erhoben. Der Arbeitgeber hielt entgegen, dass der Kläger aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit der Kürzung seines Lohns einverstanden gewesen wäre. Der Kläger bestritt diese Behauptung.

Das Gericht ließ die Frage, ob hier eine Lohnkürzung wirksam vereinbart worden ist, offen. Es hielt dem Arbeitgeber Treuwidrigkeit vor. Aus Gründen der Fürsorgepflicht sei der Arbeitgeber gehalten, eine derartige Abrede schriftlich festzuhalten. Dies folge bereits daraus, dass die Abrede weitgehende Bedeutung habe. Eine schriftliche Vereinbarung sei auch deshalb sinnvoll, damit sich der Arbeitnehmer die Sache in Ruhe überlegen und auch mit anderen besprechen könne.

Demgegenüber ist bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen stets die Schriftform erforderlich. Ansonsten sind die Erklärungen gemäß § 623 BGB unwirksam.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Schwäbische Zeitung

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