sonst ist die Arbeitsvertragsklausel u.U. sogar unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht entschied heute: Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln sind nach nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Unwirksamkeit kann sich schon daraus ergeben, dass eine Klausel entgegen dem in dieser Vorschrift verankerten Transparenzgebot nicht klar und verständlich ist. Das BAG kippte daher eine Bonusvereinbarung, die zu Lasten eines angestellten Beraters freiwillig sein sollte, was der grundsätzlichen Zusage einer Teilnahme an dem Bonussystem widersprach und damit nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts intransparent ist. Auch die für den Fall des Ausscheidens vorgesehene Stichtagsregelung hielt der Prüfung durch das Bundesarbeitsgericht nicht stand.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.2007 – 10 AZR 825/06, Pressemitteilung
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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