Wir hatten hier erst kürzlich berichtet, wie schwer es so manche vorformulierte Klausel vor dem BAG hat. Nun hat das BAG wieder entschieden: Vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsklauseln sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets Vorrang.

Im entschiedenen Fall war der Kläger für seinen Arbeitgeber als Büroleiter in China mit dortigem Wohnsitz beschäftigt. Die Beklagte erstattete ihm und den anderen dort tätigen Mitarbeitern drei Jahre lang die Kosten für die Miete. Später verweigerte sie gegenüber dem mittlerweile gekündigten Kläger die Fortsetzung der Kostenübernahme unter Berufung auf die im Arbeitsvertrag enthaltene doppelte Schriftformklausel. Nach dem Formularvertrag sind Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst schriftformpflichtig.

Das BAG hat dem Kläger Recht gegeben. Das Gericht erkannte, dass der Erstattungsanspruch des Klägers aus betrieblicher Übung folgt. Die Schriftformklausel sei zu weit gefasst und daher unwirksam. Nach Auffassung des BAG erweckt die Klausel beim Arbeitnehmer entgegen der § 305b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam. Es sei nicht erkennbar, weshalb ein Arbeitgeber an Zusagen nicht gebunden sein solle, wenn diese lediglich mündlich abgegeben worden sind.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 382/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2007 – –

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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