Das Rechtsverhältnis zwischen einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Leistungserbringerin auf der Basis von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (Ein-Euro-Job) ist kein Arbeitsverhältnis, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Die Hilfebedürftige hat deshalb keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung, so das Bundesarbeitsgericht gestern. Die Ein-Euro-Jobberin hatte sich allerdings – vergeblich – darauf berufen, es läge ein reguläres Arbeitsverhältnis vor, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II hätten nicht vorgelegen hätten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2007 – 5 AZR 857/06, Pressemitteilung

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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