Die gesetzliche Kündigungsfrist im Arbeitsrecht gehört zu den vielfach gestellten Fragen im Arbeitsrecht. Meistens geht es dabei nicht um die Kündigung durch den Arbeitgeber, sondern um die Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer, der sich einerseits vertragsgerecht verhalten, also mit der richtigen Kündigungsfrist kündigen will, andererseits eine neue Stelle schnellstmöglich antreten möchte. Die gesetzliche Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis ist in § 622 BGB geregelt, richtigerweise müsste man aber anmerken: die gesetzlichen Kündigungsfristen. Denn es gibt zwar eigentlich nur eine gesetzliche Kündigungsfrist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer, die sogenannte Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB. Danach kann ein Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Ende eines jeden Monats kündigen. Nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber gelten die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB, die nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt immer länger werden, bis zu 7 Monaten zum Monatsende. Eigentlich, denn in den meisten Arbeitsverträgen wird vereinbart, dass die gestaffelten längeren gesetzlichen Kündigungsfristen auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt. Auch der einschlägige Branchentarifvertrag oder Firmentarifvertrag sieht diese Angleichung vor, so dass auch Arbeitnehmer bei der Eigenkündigung meistens die längere Kündigungsfrist beachten müssen. Soweit die Theorie.
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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte