Im seit 01.07.2008 geltenden Pflegezeitgesetz sind vor allem zwei neue Rechtsansprüche für Arbeitnehmer geregelt:
1) das Recht auf kurzfristige Freistellung, wenn der Pflegefall eintritt, häufig überraschend, nach § 2 Pflegezeitgesetz.
2) das Recht auf Pflegezeit, um die Pflege für eine gewisse Zeit – bis zu sechs Monate – selbst sicherzustellen, nach § 3 Pflegezeitgesetz.
Das Recht, in einer akut aufgetretenen Pflegesituation nach § 2 Pflegezeitgesetz eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, haben alle Beschäftigten, unabhängig von der Größe des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat hier kein Mitspracherecht; er kann nur eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Die Freistellung ist grundsätzlich unbezahlt, sofern sich eine Entgeltfortzahlung nicht aus anderen Rechtsquellen ergibt (Manteltarifvertrag, bezahlter Sonderurlaub nach § 616 BGB). Nach § 616 BGB wäre eine bis zu fünftägige Freistellung sogar bei Fortzahlung des Entgelts denkbar. Wie immer bei neuen Gesetzen werden die Arbeitsgerichte diese Frage klären müssen. Die Arbeitgeberverbände empfehlen ihren Mitgliedsunternehmen schon, in Arbeitsverträgen die Anwendung des § 616 BGB „abzubedingen“, also auszuschliessen.
In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten können Arbeitnehmer die (ebenfalls unbezahlte) Pflegezeit nach § 3 Pflegezeit für eine Dauer von bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen. Allerdings muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz freihalten; Mitarbeiter in der Pflegezeit genießen nach § 5 Pflegezeitgesetz Kündigungsschutz. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Der Arbeitnehmer kann nach § 6 Pflegezeitgesetz eine Ersatzkraft befristet einstellen. Die Pflegezeit des vertretenen Arbeitnehmers ist dabei der „sachliche Grund“ für die Befristung.
Das Pflegezeitgesetz gilt übrigens auch für arbeitnehmerähnliche Personen, also für viele freie Mitarbeiter und auf jeden Fall für arbeitnehmerähnliche Selbstständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte