Der Umstand, dass mittlerweile die meisten Arbeitsplätze mit einem Internetanschluss ausgestattet sind, führt zu der grundsätzlichen Frage: Darf der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit das Internet für private Zwecke nutzen? Wenn ja, gibt es Grenzen?
Für die meisten Arbeitnehmer ist es in der Zwischenzeit zur Gewohnheit geworden, während der Arbeitszeit die privaten Mails abzurufen und die aktuellen Sportnachrichten im Netz nachzulesen. Dabei machen sich die Wenigsten Gedanken darüber, ob die Nutzung des Internets für private Zwecke während der Arbeitszeit ohne weiteres erlaubt ist oder ob sich daraus arbeitsrechtliche Probleme ergeben können.
Dieser Beitrag beschäftigt sich zunächst mit der Konstellation, dass es im Betrieb eine ausdrückliche Regelung zu der privaten Internetnutzung gibt. Zu dieser Konstellation lässt sich Folgendes sagen:
Viele Arbeitgeber sind dazu übergegangen, eine ausdrückliche Regelung zu der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz zu treffen. Das hat den Vorteil, dass es eine klare Regelung gibt und bei Seiten wissen, was erlaubt ist und was nicht. Solch eine Regelung ist z. B. im Arbeitsvertrag mit den einzelnen Arbeitnehmer oder in einer Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat möglich.
Wird dem Arbeitnehmer durch eine solche Regelung die private Internetnutzung teilweise oder in einem begrenzten Umfang erlaubt, kann der Arbeitnehmer innerhalb des vorgegebenen Rahmens das Internet nutzen, ohne Angst vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben zu müssen. Übertreibt er jedoch die Internetnutzung und überschreitet die vorgegebenen Grenzen, muss er mit Konsequenzen rechnen. Hier kann der Arbeitgeber mit einer Abmahnung oder sogar mit einer Kündigung auf diesen Missbrauch reagieren.
Eindeutig ist die Situation, wenn im Betrieb eine generelles Verbot der privaten Internetnutzung besteht bzw. wenn dieses Verbot im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist. Für diesen Fall kann dem Arbeitnehmer nur geraten werden, sich an dieses Verbot zu halten und das Internet nicht privat zu nutzen. Jeder Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar. Der Arbeitnehmer verletzt seine Hauptleistungspflicht (Erbringung der Arbeitsleistung) und verstößt zusätzlich gegen ein bestehendes Verbot.
Solch ein Verhalten kann – je nach Arbeitgeber – mit einer Abmahnung oder einer Kündigung geahndet werden, wobei es immer auf den konkreten Einzelfall und die sich gegenüberstehenden Interessen ankommt. Klar ist jedoch, dass eine Nutzung des Internets zu privaten Zwecken troz ausdrücklichen Verbots grundsätzlich geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen.
Der Arbeitnehmer sollte sich dabei immer vor Augen führen, dass er keinen Anspruch auf die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit hat. Der Arbeitgeber ist vielmehr dazu berechtigt, die Nutzung zu regeln und auch ein ausdrückliches Verbot auszusprechen.
Abschließend kann nur geraten werden, sich an bestehende Vorgaben zu halten und ein Verbot der Nutzung zu beachten. Andernfalls muss der Arbeitnehmer mit arbeitrechtlichen Konsequenzen führen, die im Ergebnis mit dem Ausspruch einer Kündigung enden können.
Morgen folgt ein Beitrag, der sich mit der Konstellation beschäftigt, dass es im Betrieb gerade keine Regelung der privaten Internetnutzung gibt.
Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.kuendigung.de