sonst kann der ehemalige Mitarbeiter die Berichtigung des Zeugnisses mithilfe des Arbeitsgerichts und notfalls durch Zwangsmittel durchsetzen, entschied das Hessisches Landesarbeitsgericht (LAG Frankfurt, Beschluß vom 23.09.2008 – Aktenzeichen 12 Ta 250/08).

Ein Arbeitgeber hatte sich in einem arbeitsgerichtlichen Vergleichs verpflichtet, einem früheren Arbeitnehmer ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Tatsächlich stellte er daraufhin auch ein Arbeitszeugnis aus, in dem jedoch der Familienname falsch geschrieben und als Beendigungsdatum der 30.10.2007 anstatt des 31.10.2007 angegeben war.

Das Landesarbeitsgericht in Frankfurt verhängte daraufhin – anders als noch das Arbeitsgericht Darmstadt – Zwangsmittel gegen den Arbeitgeber wegen Nichterfüllung des titulierten Zeugnisanspruchs. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Arbeitszeugnis nach § 109 GewO den Namen und Vornamen des Arbeitnehmers in der richtigen Schreibweise beinhalten müsse. Ausserdem müsse auch das Beendigungsdatum korrekt angegeben werden, schon weil die Angabe des vorletzten Tags des Monats Rückschlüsse auf eine vorzeitige (fristlose) Beendigung nahelege.

Quelle: Volltext LAG Frankfurt, Beschluß vom 23.09.2008 – Aktenzeichen 12 Ta 250/08

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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