Bisher war ein Vergleich im Kündigungsschutzprozess im Hinblick auf eine Sperrzeitverhängung für den Bezug von Arbeitslosengeld regelmäßig unproblematisch. Demgegenüber führte ein außergerichtlicher Aufhebungsvertrag fast regelmäßig zur Verhängung einer Sperrzeit. Ist die „Sicherheit“ vor einer Sperrzeit bei gerichtlichen Vergleichen nun passe´?

Ein Arbeitnehmer hatte nach seiner Kündigung vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben. Im Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen, nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wurde. Die Agentur für Arbeit verhängte unter Berufung auf § 144 SGB III eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.

Nun war das Bundessozialgericht (Az.: B 11a AL 514/06 R) mit der Frage befasst. Das Sozialgericht war der Behörde noch gefolgt. Das Landessozialgericht gab der Klage jedoch statt.

Auf die Revision der Agentur für Arbeit führte das BSG aus, dass der Kläger zwar sein Arbeitsverhältnis gelöst habe; ihm jedoch ein wichtiger Grund zur Seite gestanden hätte. Nach Auffassung der Kasseler Richter kann es einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen, dass er zunächst Kündigungsschutzklage erhebt, dann aber auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich schließt. Voraussetzung ist, dass der Vergleich nicht zu einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt und kein Umgehungsgeschäft vorliegt. Daher seien die Gerichte aber stets gehalten, die genauen Umstände des Zustandekommens des Vergleichs sorgfältig aufzuklären.

Dies hatte das LSG vorliegend jedoch unterlassen. Die Sache wurde daher zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.

Eine weitere aktuelle Entscheidung zur Sperrzeit finden Sie hier. Und viele weitere Informationen zur Sperrzeit finden Sie bei Juracity.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Medieninformation des BSG

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.