Die Antwort „Klei mi ann Mors“ im Rahmen einer Auseinandersetzung um einen Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers rechtfertigt keine fristlose Kündigung, entschied das Arbeitsgericht Hamburg. Ja, warum auch, denkt sich der Rheinländer, das versteht doch eh keiner. Na ja, der Hamburger schon, denn Mors bedeutet „Hintern, Hinterteil“ und „Klei mi ann Mors“
„ist plattdeutsch und bedeutet auf Hochdeutsch: „Kratz mich am Hintern“, so das Arbeitsgericht Hamburg. Allerdings reichte auch das nicht für eine fristlose Kündigung:
„Hier irrt also die Beklagte, wenn sie meint, dass „Klei mi ann Mors“ mit: „Leck mich am Arsch“ zu übersetzen sei. Gleichwohl ist die Äußerung des Klägers ungehörig, denn sie ist unhöflich. Ein solcher Ton verbietet sich gegenüber einer Vorgesetzten, zumal wenn es sich um eine Frau handelt. Dass das Gewicht dieser Unhöflichkeit jedoch einer schweren Vertragsverletzung gleichkommen würde, die „an sich“ geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darzustellen, erscheint ausgesprochen zweifelhaft. Rechtlich maßgebend ist nicht die subjektive Bewertung der betroffenen Frau G., es findet vielmehr eine verobjektivierte Betrachtung statt (KR-Fischermeier, 8. Aufl., § 626 BGB Rn. 109 m.w.N.).“
Das Urteil bestätigt, dass die Hamburger feinsinnige Menschen sind. Da die Beklagte auch keine hilfsweise ordentliche Kündigung erklärt hatte, gab das Arbeitsgericht Hamburg der Kündigungsschutzklage statt. Da auch der Betriebsrat nicht vollständig informiert wurde, hätte aber auch eine ordentliche Kündigung keinen Bestand gehabt. Der Kläger hatte sich nach dem Ausfall sowohl gegenüber der Personalleitung als auch im Gütetermin für seine Äusserung entschuldigt.
Quelle: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 12.5.2009 Aktenzeichen 21 Ca 490/08, Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte