Die Sozialauswahl bei den betriebsbedingten Kündigungen im Eisenwerk Brühl ist heute vom Arbeitsgericht Köln kritisiert worden. Die gesetzlichen Prinzipien der Sozialauswahl seien nicht korrekt angewendet worden befand das Kölner Arbeitsgericht und erklärte die betriebsbedingte Kündigung trotz des mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich mit Namensliste für unwirksam. Im Eisenwerk Brühl sind Mitte 2009 ca. 10 % der Stellen abgebaut worden. Durch einen Interessenausgleich mit Namensliste werden die Möglichkeiten der Mitarbeiter verschlechtert, die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend zu machen. Die Arbeitsgerichte dürfen bei einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich mit Namensliste die betrieblichen Gründe und die Sozialauswahl nur noch auf grobe Fehler untersuchen. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Arbeitsgericht Köln um so bemerkenswerter.

Wir freuen uns, für unsere Mandanten die groben Fehler der betriebsbedingten Kündigung ermittelt und erfolgreich vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht zu haben. Die Kündigungsschutzklage war ebenso erfolgreich wie der Weiterbeschäftigungsantrag. In einigen Fällen konnten wir bereits im Vorfeld d.h. ohne Klage eine Weiterbeschäftigung erreichen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Autor des Ratgebers „Kündigung was tun?

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