2004 wurde das Kündigungsschutzgesetz verschlechtert, u.a. gilt seitdem die kurze Klagefrist des § 4 KSchG (drei Wochen) für praktisch alle Mängel einer Kündigung. Das kann dazu führen, dass ein gekündigter Arbeitnehmer seine Rechte nicht mehr geltend machen kann, obwohl die Kündigung rechtswidrig ist. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun den Fall eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, der erst fünf Wochen nach der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht eingereicht hatte. Der Arbeitgeber hatte vor der Kündigung nicht das Integrationsamt bzw. die Hauptfürsorgestelle informiert und damit das gesetzlich vor der Kündigung eines Schwerbehinderten vorgesehene Verfahren nach § 85 SGB IX nicht eingeleitet. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kann der Schwerbehinderte in diesem Fall die Unwirksamkeit der Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen. Nach § 4 Satz 4 KSchG beginnt in derartigen Fällen die dreiwöchige Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde (hier des Integrationsamtes) an den Arbeitnehmer (Bestätigung von BAG Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 AZR 487/02 – BAGE 107, 50). Da eine solche nicht vorlag, hatte die Frist also noch gar nicht zu laufen begonnen; die Kündigungsschutzklage des Schwerbehinderten war also noch rechtzeitig eingelegt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.02.2008 – 2 AZR 864/06, Pressemitteilung

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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